Betriebshilfedarlehen werden zinslos gewährt und sind innert maximal 20 Jahren zu tilgen. Darlehensempfänger sind natürliche Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb mit mindestens 1,0 Standartarbeitskräften (SAK) bewirtschaften. Die Gesuche sind ausführlich zu begründen.
Unterstütze Massnahmen
- Überbrückung vorübergehender ausserordentlicher finanzieller Belastung im Betrieb und in der Familie des Bewirtschafters (Scheidung, Auflösung der Betriebsgemeinschaft, Auszahlung eines Wohnrechts, Unglücksfall usw.).
- Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es muss eine verzinsliche Ausgangsverschuldung von mehr als 50 Prozent des Ertragswerts vorliegen.
- Umschuldung bestehender verzinslicher Schulden:
- Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
- Die letzte Umschuldung muss mindestens drei Jahre zurückliegen.
- Erleichterung der Betriebsaufgabe: Umwandlung von bestehenden Investitionskrediten oder rückerstattungspflichtigen Beiträgen in zinslose Darlehen.
Betriebshilfe soll vermehrt präventiv eingesetzt werden. Das bedeutet, dass existenzfähigen Betrieben geholfen wird, sich freiwillig indirekt zu entschulden. Dadurch werden sie mittelfristig in die Lage versetzt, die in Zukunft anfallenden Investitionen tragbar zu finanzieren.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftgesetz) vom 29. April 1998
- Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 2. November 2022