Starthilfedarlehen

Starthilfedarlehen werden zinslos gewährt und sind innert maximal 14 Jahren zu tilgen.

  • Darlehensempfänger sind Junglandwirte und –landwirtinnen mit einem eidgenössichen Fähigkeitszeugnis, Bäuerinnen mit Fachausweis oder Gesuchsteller mit einer gleichwertigen Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. Eine während mindestens 3 Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist dieser Qualifikation gleichgestellt.
  • Der Landwirtschaftsbetrieb mit mindestens 1,0 Standartarbeitskräften (SAK) muss von den Gesuchstellern selber bewirtschaftet werden. In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, benötigt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0.60 SAK.
  • Der Antrag muss an die LKG vor Erreichen des 35. Altersjahres eingereicht werden.

Für die Gewährung von Starthilfedarlehen gelten ansonsten die gleichen Bedingungen wie bei den Investitionskrediten. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach den Standartsarbeitskräften (SAK) des Betriebes.

 

Betriebsgrösse und Pauschale

1.00 – 1.49 SAK 125'000.-- 4.00 - 4.49 SAK 275'000.-- 7.00 - 7.45 SAK 425'000.--
1.50 - 1.99 SAK 150'000.-- 4.50 – 4.99 SAK  300'000.--  usw. usw.
2.00 – 2.49 SAK 175'000.-- 5.00 - 5.49 SAK  325'000.--
2.50 - 2.99 SAK 200'000.-- 5.50 - 5.99 SAK 350'000.-- 
3.00 – 3.49 SAK 225'000.-- 6.00 - 6.49 SAK 375'000.-- 
3.50 - 3.99 SAK 250'000.-- 6.50 - 6.99 SAK 400'000.--

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftgesetz) vom 29. April 1998
  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnug (SVV)) vom 2. November 2022.
LKG Graubünden    
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