Investitionskredite

Wichtigste Eintrittskriterien:

  • Abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung oder mindestens drei Jahre ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung
  • Der bewirtschaftete Landwirtschaftsbetrieb weist mindestens 1.0 Standard-Arbeitskräfte (SAK) aus.

    In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0.60 SAK:

      • für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich
      • für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung
      • für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte
  • Die Trag- und Finanzierbarkeit der Massnahme muss nachgewiesen werden können

Investitionskredite im Sinne einzelbetrieblicher Massnahmen (inkl. Generationen-, Betriebszweig- und Betriebsgemeinschaften) können für folgende Vorhaben beantragt werden:

  • Umbau, Neubau und Erweiterung landwirtschaftlicher Wohn- und Ökonomiegebäude
  • Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden
  • Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit
  • Alle einzelbetriebliche Massnahmen im Detail

Mehrere Betriebe wollen ein Projekt für die gemeinsame Selbsthilfe im Sinne einer gemeinschaftliche Massnahme umsetzen. Sie bilden dafür eine Körperschaft: z.B. einfache Gesellschaft, Genossenschaft, Verein, GmbH, AG. Gesuchstellerin ist i.d.R. die Körperschaft.  Alle Details zu gemeinschaftlichen Massnahmen.

Die Höhe der Investitionskredite wird aufgrund von Pauschalen je Einheit festgelegt.

Zudem gelten folgende Einschränkungen bei der Berechnung der Höhe der Investitionskredite:

  • Früher unterstützte GVE werden angerechnet
  • Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden nicht berücksichtigt
  • Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen
  • Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen.

Mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt ist.

 

Gesetzliche Grundlagen:

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftgesetz) vom 29. April 1998
  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnug (SVV)) vom 2. November 2022.
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